ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Auftragnehmer
übernommenen Aufträge. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung.
1.2.
Sofern die VOB, Teil B, vereinbart ist, gilt diese vorrangig als Ganzes
und vor den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit sich aus dieser Abweichungen
zu diesen Geschäftsbedingungen ergeben.
1.3.
Diese Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden
Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen
bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
2.2.
Sämtliche Nebenarbeiten (wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-,
Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot nicht enthalten, sofern
sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls
sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
Montagen, die aus vom Auftragsnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt
bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
2.3.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
Sofern die Ausführungszeichnungen vom Auftragnehmer gefertigt werden, werden
sie zur Genehmigung dem Auftraggeber vorgelegt.
Sämtliche Unterlagen, wie Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen etc. bleiben stets
das Eigentum des Anbietenden und sind im Falle der Nichtbestellung sofort unaufgefordert
zurückzugeben. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbietenden
weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen
als den vereinbarten Zweck benutzt werden. An Zeichnungen und anderen Entwürfen
behält sich der Auftragnehmer sämtliche Urheberrechte vor.
2.4
Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene
Kosten zu beschaffen.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch
für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als
neue Angebote.
Bestellt ein Auftraggeber nur Teile der angebotenen Lieferungen oder Leistungen,
so gilt dies ebenfalls als neues Angebot, welches einer schriftlichen Bestätigung
bedarf.
Das Schriftformerfordernis ist bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und
Ergänzungen des Auftrages nicht zwingend.
4. Preise
4.1.
Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,
die gesondert auszuweisen ist.
4.2.
Wenn die Leistungen nicht mit Transport oder Montage angeboten sind, gelten
die Preise ab unseren Werkstätten, ohne Verpackung. Aufträge, für die feste
Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung
geltenden Preisen berechnet. Eventuell anfallende Maut wird gesondert abgerechnet.
4.3.
Soweit auf Verlangen eines Auftraggebers nachträglich bei einem Auftrag,
den wir zu festen Preisen übernommen haben, Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden
geleistet werden oder für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten
Bedingungen geleistet werden müssen, sind wir berechtigt, angemessene Zuschläge
zu berechnen.
4.4
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei
Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach
Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen,
wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das benötigte
Material ab Vertragsschluss, Lohn- und Lohn¬nebenkosten durch gesetzliche oder
tarifliche Veränderungen oder die Änderung der Umsatzsteuer. Scheitern die Verhandlungen,
kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
5. Zahlung
5.1.
Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung und Montagebeginn jeweils
einen Vorschuss von 30 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen.
5.2.
Alle Leistungen sind nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Skontoabzüge
sind bei allen Zahlungen unzulässig, soweit sie nicht gesondert schriftlich
vereinbart sind. Zahlungen haben ausschließlich an den Auftragnehmer zu erfolgen.
Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
5.3.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsgemäße
Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile,
die eigens angefertigt oder angeliefert werden
5.4
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Mahnung € 3,00 Mahnkosten in Rechnung
zu stellen.
Nach fruchtloser Mahnung und einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von
12 Tagen, verbunden mit einer Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung, ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten
oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie
alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche
gelten zu machen.
5.5.
Bei Garantieeinbehaltungen, soweit diese vertraglich zugestanden werden,
ist der Auftragnehmer berechtigt, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.
5.6.
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
6. Lieferzeit und Montage
6.1.
Lieferzeiten gelten ab Bestätigung des Auftrages bzw. wenn die vorgelegten
bemaßten und unverbindlichen Zeichnungen genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen
verlängern die Lieferzeit entsprechend. Sofern der Auftraggeber diese zu vertreten
hat, gehen die dadurch bedingten Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
Ereignisse höherer Gewalt, Verminderung oder Einstellung der Erzeugung, Betriebsstörungen
beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten, welche die wirtschaftliche Leistung
erheblich verändern, entbinden - sofern sie dauerhaft sind - den Auftragnehmer
von der Einhaltung der Lieferfrist und berechtigen ihn, vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Für nur kurzfristige Störungen
und Störungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt dies nicht.
6.2.
Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten
zulassen. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse für Strom, Wasser, etc.
sind vom Auftraggeber zu stellen. Entstehen wegen ungenügender Vorarbeiten oder
Vorbereitungen durch den Auftraggeber für die Montage Zeitausfälle oder mehrmalige
Reisen, so sind diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Bei Verglasungen wird
auf Antrag der Glaserfirma, des Auftraggebers oder des Bauherrn gegen Entgelt
Hilfe gestellt. Diese Hilfestellung erfolgt dann unter Verantwortung der Glaserfirma,
des Auftraggebers oder des Bauherrn.
6.3.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Auftragnehmers
nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung
setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten
werde.
Für den Fall des Rücktritts bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz ebenfalls
bestehen.
7. Abnahme und Gefahrübergang
7.1.
Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung
zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
7.2.
Bei Aufträgen die eine Montage enthalten, geht die Gefahr ab der Abnahme
auf den Auftraggeber über. Das Bruchrisiko für montierte Fenster und Türgläser
geht jedoch bereits unmittelbar nach dem Einsetzen auf den Auftraggeber über.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt
auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin
erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben
hat.
7.3.
Erfolgt die Lieferung ohne Montage ab den Werkstätten des Auftragnehmers,
so erfolgt sie stets auf Gefahr des Empfängers. Auch bei Vereinbarung frachtfreier
Lieferung geht die Gefahr mit der Absendung auf den Auftraggeber über.
8. Gewährleistung
8.1.
Die Geltendmachung offensichtlicher und bekannter Mängel nach erfolgter
Abnahme ist ausgeschlossen.
8.2.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen,
insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei
denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart ist.
8.3.
Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen an Ort
und Stelle gegeben werden. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene
Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf
Mängelbeseitigung aus.
8.4.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlos eine Nacherfüllung innerhalb
einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung
kann der Auftraggeber die Kosten der Ersatzvornahme, Minderung oder Rücktritt
verlangen.
8.5.
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung
nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen.
Für Schäden an Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden
Handwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
9. Haftung und Schadenersatz
9.1.
Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber
eingereichten Unterlagen und durch ungenaue Angaben ergeben.
9.2.
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich allein nach diesen Liefer-
und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche
- auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1.
Die gelieferten Gegenstände bleiben, gleich in welchem Zustand, bis zur
völligen Bezahlung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung
Eigentum des Auftragnehmers.
10.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen von Vorbehaltsgegenständen
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
10.3.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert
werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Dritten
aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Soweit die
Weiterveräußerung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nicht schon
vertraglich vorausgesetzt ist und der Auftraggeber die Gegenstände auf Kredit
weiterveräußert hat, hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Vertragspartner
das Eigentum vorzubehalten. Die Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
dem Dritten tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
10.4.
Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
des Auftragnehmers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus
einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstandenen
Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
10.5.
Werden die Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten
etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer
ab.
10.6.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
seine Forderungen nicht nur vorübergehend um 10%, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe der Sicherheiten nach
seiner Wahl verpflichtet.
10.7.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung
und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1.
Erfüllungsort für die Lieferung des Auftragnehmers und die Zahlung des
Auftraggebers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11.2.
Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
12. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die mit unseren Bedingungen im Widerspruch
stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt
und vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen wurden.